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Corona: Der Zahlungsaufschub ist beendet
24.08.2020 - Seit Juli müssen viele Rechnungen wieder gezahlt werden: Das müssen Sie beachten
Die Coronakrise brachte für viele Menschen starke finanzielle Einbußen mit sich - sei es durch Auftragseinbrüche oder gar den Verlust der Arbeitsstelle oder auch durch Kurzarbeit. Deshalb wurden von April bis Juni Regelungen getroffen, damit niemand seine Wohnung verliert oder ohne Strom dasitzt.
Diese Schonfrist ist nun vorüber, seit Anfang Juli müssen Rechnungen für Strom, Gas und Wasser wieder gezahlt werden, auch die Miete und Versicherungsbeiträge sind wieder fällig.
Aber die Krise ist noch nicht vorbei, deshalb gibt es weiterhin Hilfen vom Staat. Lesen Sie im Folgenden, welche Regelungen ab Juli gelten.
Aufgeschoben, aber nicht aufgehoben
Von April bis Ende Juni konnten Sie Rechnungen und Abschläge ungestraft auf die längere Bank schieben: Hierzu gehörten die Rechnungen für Strom, Gas, Fernwärme, Wasser und Abwasser, Telefon und Internet (Art. 240 § 1 EGBGB).
Etliche Versicherungen gewährten Stundungen für Beiträge wie die zur privaten Krankenversicherung oder Pflegepflichtversicherung.
Auch kleine Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten konnten Zahlungen, bspw. aus Dauerschuldverhältnissen, für diese drei Monate zurückhalten.
Die Voraussetzung hierfür: Es musste sich hierbei um eine »Leistung für angemessene Daseinsvorsorge« handeln, und der Vertrag musste ein Dauerschuldverhältnis begründen (d.h. über längere Zeit laufen und mit regelmäßigen Zahlungen und Leistungen verbunden sein).
Hiervon ausgenommen waren Darlehensverträge, Miet- und Pachtverträge sowie Arbeitsverträge; für private Miete und Kredite galten Extra-Regelungen.
Ab Juli: Was muss wieder gezahlt werden?
Seit Anfang Juli können Ihre Vertragspartner das ausstehende Geld einfordern und bei Zahlungsverzug Mahnungen schreiben, ein Inkassobüro beauftragen oder den Vertrag kündigen.
Das heißt: Sie müssen bei Energie, Wasser und Telefon mit den Kosten für vier Monate rechnen, die auf Sie zukommen: Die ausgesetzten Abschläge für April bis Juni und der aktuelle Monatsabschlag. Was Ihr Vertragspartner hierbei nicht darf: Verzugszinsen oder Mahngebühren für die Zeit von April bis Juni berechnen - gesetzlich gesehen waren Sie für diese Monate nicht im Zahlungsverzug.
Wenn Sie nun aber die vier Raten des jeweiligen Vertrages nicht auf einmal zahlen können, sollten Sie Ihren Anbieter kontaktieren und ihn um eine Zwischenabrechnung bitten. Das kostet zwar eine kleine Gebühr, aber auf diesem Weg können Sie bei niedrigerem Verbrauch die bisher geleisteten Zahlungen mit den tatsächlich entstandenen Kosten verrechnen lassen und/oder eine Anpassung Ihres monatlichen Abschlags verlangen (§ 41 Abs. 2 EnWG).
Achtung: Das rechnet sich natürlich nur, wenn Ihr Verbrauch im Vergleich zum Vorjahr gesunken ist!
Versicherungsverträge: Gestundet?
Haben Sie Zahlungen für Ihre Pflichtversicherungen stunden lassen? Dann sollten Sie jetzt schnell mit Ihrer Versicherung klären, wie die Zahlung dieser Beiträge ablaufen soll. Sie können um eine Ratenzahlung bitten oder nachfragen, ob Ihnen noch ein weiterer zinsloser Zahlungsaufschub gewährt wird. Hierfür müssen Sie einen formlosen Antrag schreiben.
Diese Versicherungen stunden u.a. Beiträge:
- Nürnberger Versicherung: Berufsunfähigkeit, Grundfähigkeit und Schutz bei schweren Krankheiten bis 31. Juli 2020 (Der Vertrag muss aber seit mindestens zwei Jahren bestehen.)
- Württembergische Lebensversicherung: Berufsunfähigkeitsversicherung bis 31. Oktober 2020
- HDI: Lebensversicherungen bis 31. Dezember 2020; Sach-, Schaden- und Unfallversicherungen bis 30. September 2020.
- R&V: Risikoleben- und Berufsunfähigkeitsversicherungen bis zu drei Monate; Verträge zum Aufbau von Vermögen (bspw. Lebensversicherungen) oder zur Altersvorsorge (bspw. private Rentenversicherung) bis zu sechs Monate.
Ihre Versicherungsgesellschaft ist nicht auf der Liste? Fragen Sie nach, ob eine solche weitere Stundung der Beitragszahlungen auch für Ihre Verträge möglich ist.
Kündigungsschutz bis 2022
Zwar sind Sie gehalten, Ihre Miete pünktlich zu zahlen, aber falls Sie dazu zwischen April und Juni 20 nicht in der Lage waren, durfte Ihr Vermieter Ihnen wegen des Zahlungsrückstandes nicht kündigen (Art. 240 § 2 EGBGB).
Hierfür mussten Sie ihm aber schlüssig darlegen, dass Sie aufgrund der Coronakrise Ihren Zahlungen nicht nachkommen konnten.
Sie haben nun bis Juni 2022 Zeit, Ihre rückständigen Mietzahlungen auszugleichen. Bis zu diesem Zeitpunkt darf Ihr Vermieter Sie aufgrund von Mietrückständen nicht kündigen (aus anderen Gründen aber schon!). Und er darf Ihnen für diese Zeit Verzugszinsen in der Höhe von etwa vier Prozent berechnen.
Die Regelung gilt auch für gewerbliche Mietverträge/Pachtverträge.
Staatliche Hilfen bei finanziellen Engpässen
Falls sich Ihre finanzielle Situation weiterhin im Krisenmodus befindet, können Sie Anträge auf Wohngeld und Grundsicherung stellen.
Wohngeld:
Für das Wohngeld wird Ihr Einkommen der vergangenen sechs Monate berücksichtigt sowie die Höhe Ihrer Miete und die Anzahl Ihrer Familienmitglieder. Vermögen in einer Höhe bis zu 60.000 Euro zählt bei der Berechnung nicht mit.
Das Wohngeld wird zwar Ihre Miete nicht komplett abdecken, aber doch deutlich mindern. Leider wird Wohngeld nicht rückwirkend gezahlt.
Grundsicherung:
Als Selbstständiger oder Kurzarbeiter können Sie beim Jobcenter Grundsicherung beantragen. Auch hier zählt »unerhebliches Vermögen« nicht mit, solange Sie den Antrag bis Ende September 20 stellen. Also müssten Sie weder an Ihre Ersparnisse gehen noch eine Lebensversicherung auflösen, um die Grundsicherung zu erhalten.
Die Höhe der Grundsicherung berechnet sich anhand des aktuellen Einkommens und der tatsächlichen Kosten für Miete und Heizung.
Gestundete Kreditraten
Falls Sie in den Monaten April bis Juni Ratenzahlungen (Zinsen, Tilgungsraten oder Rückzahlungen für Ratenkredite oder Baufinanzierung) haben stunden lassen, sind diese Zahlungen wahrscheinlich jetzt wieder fällig. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Bank (oder lesen Sie es in den Unterlagen nach), wie die Regelung aussieht, ob und welche Zinsen vereinbart wurden oder welche Raten Sie ab wann wieder zahlen müssen.
Achtung: Bei Baufinanzierungen können die Zinsen samt Zinseszinsen recht hoch ausfallen!
Möglicherweise bietet Ihre Bank an, die Kreditraten über die gesetzlich vorgesehenen drei Monate hinaus noch länger zu senken. Beispielsweise können Zahlungen sechs Monate gestundet werden oder Tilgung und Ratenzahlung gesenkt werden. Das sollten Sie aber genau durchrechnen, damit Ihr Kredit Sie am Ende nicht viel zu teuer kommt.
Achtung: Die Sonderregelungen für Kreditverträge gelten für Kleinstunternehmen derzeit nicht!
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