Reparaturen in der Wohnung: Wer muss sie bezahlen?

05.09.2018 - Welche Reparaturen in der Wohnung darf der Vermieter auf seine Mieter abwälzen? Es gilt die sogenannte „Kleinreparaturklausel“ im Mietvertrag.


Ob Wasserhähne tropfen oder die Türklinke klemmt - kleine Reparaturen müssen meist vom Mieter selbst gezahlt werden. Das ist aber nicht immer rechtens.

Laut geltendem Recht ist der Vermieter grundsätzlich auch für Reparaturen in der Wohnung verantwortlich. Für Bagatellschäden kann er aber eine sogenannte „Kleinreparaturklausel“ in den Mietvertrag aufnehmen.

Diese Klausel ist laut Stiftung Warentest aber in der Praxis oft unwirksam. Damit sie greifen kann, müssen bestimmte Anforderungen erfüllt sein, wie zum Beispiel ein konkreter Höchstbetrag, bis zu dem der Mieter selbst aufkommen muss. Fehlt dieser oder ist er überhöht, ist die Klausel unwirksam.

Der Deutsche Mieterbund beziffert die zumutbare Grenze auf 120 Euro pro Reparatur und auf 6% der Jahresbruttokaltmiete für die Gesamtsumme aller Reparaturen im Jahr. Werden diese Werte überschritten, muss der Vermieter die gesamte Summe zahlen - nicht nur den überschüssigen Betrag.

Unter diese Reparaturklausel fallen nur Dinge des täglichen, häufigen Zugriffs durch den Mieter (wie Türklinken, Lichtschalter, Wasserhähne.) Weder Leitungen in der Wand noch Schäden in Hausflur oder Keller dürfen auf den Mieter abgewälzt werden.

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